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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StVO 1960 §2 Abs1 Z10;Rechtssatz
Eine Verkehrsfläche, die durch auf beiden Seiten verlaufende Schienenstränge (hier: der Badner Bahn) iSd § 2 Abs 1 Z 10 StVO "abgegrenzt" wird und die in Anbetracht einer dort befindlichen Haltestelle zweier Straßenbahnlinien für den Fußgängerverkehr bestimmt ist, ist als Gehsteig (und nicht als selbständiger Gleiskörper) zu qualifizieren; dies ungeachtet des Umstandes, daß sich dieser Teil der Straße zwischen einem iSd
§ 2 Abs 1 Z 10 StVO baulich abgegrenzten Gehsteig und einer Nebenfahrbahn befindet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990180134.X01Im RIS seit
11.07.2001