Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §71 Abs3;Rechtssatz
Nach der Bestimmung des § 71 Abs 3 KFG ist es nicht entscheidend, ob das Aussehen des Besch auf dem im Führerschein befindlichen Lichtbild mit jenem zur Tatzeit "ident" ist, weil sonst jede Veränderung im Aussehen (wie etwa eine geänderte Frisur oder gar die auf einem Farbfoto erkennbare Veränderung der Gesichtsfarbe des Führerscheininhabers) die Ungültigkeit des Führerscheins zur Folge hätte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990180180.X02Im RIS seit
19.03.2001