RS Vwgh 1990/11/9 90/18/0180

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Veröffentlicht am 09.11.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §71 Abs3;
VStG §44a lita;

Rechtssatz

Nach der Bestimmung des § 71 Abs 3 KFG ist es nicht entscheidend, ob das Aussehen des Besch auf dem im Führerschein befindlichen Lichtbild mit jenem zur Tatzeit "ident" ist, weil sonst jede Veränderung im Aussehen (wie etwa eine geänderte Frisur oder gar die auf einem Farbfoto erkennbare Veränderung der Gesichtsfarbe des Führerscheininhabers) die Ungültigkeit des Führerscheins zur Folge hätte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990180180.X02

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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