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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §71 Abs3;Rechtssatz
Es kommt nach dem Wortlaut des § 71 Abs 3 KFG nicht darauf an, ob der Name und das Geburtsdatum des Besch im Führerschein "leicht und sicher abzulesen" sind, sondern darauf, ob die diesbezüglichen Eintragungen "unkenntlich geworden sind", wovon jedenfalls dann nicht die Rede sein kann, wenn diese Eintragungen zwar nicht "leicht und sicher", aber doch noch lesbar sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990180180.X03Im RIS seit
19.03.2001