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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ASVG §31 Abs3 Z9;Rechtssatz
Wohl kann der Hauptverband der Sozialversicherungsträger gem § 31 Abs 3 Z 9 ASVG (Hinweis E 30.3.1960, 325/56) die Versicherungsträger in Streitfällen, die für die Sozialversicherung von grundsätzlichem Interesse sind, vertreten, sofern er sich hiebei der gesetzlich hiezu befugten Personen bedient, doch läßt sich weder aus § 31 Abs 3 Z 9 ASVG noch aus anderen Bestimmungen dieses G seine Befugnis ableiten, im eigenen Namen als Bf aufzutreten, wenn nicht seine, sondern - angebliche - Rechte oder rechtliche Interessen einzelner Sozialversicherungsträger verletzt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990180219.X01Im RIS seit
11.07.2001