RS Vwgh 1990/11/9 90/11/0021

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Veröffentlicht am 09.11.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
WehrG 1978 §28 Abs2;
WehrG 1978 §36 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/11/0197 E 19. Februar 1988 VwSlg 12646 A/1988 RS 2

Stammrechtssatz

Dem WehrG ist zu entnehmen, dass die Abhaltung von Truppenübungen aus den im 1. Satz des § 28 Abs 2 WehrG genannten Gründen an sich militärisch erforderlich ist. Die jederzeitige Einberufung zu Truppenübungen im Rahmen der in § 28 Abs 2 WehrG genannten zeitlichen Grenzen entspricht daher eo ipso militärischen Erfordernissen und bedarf deshalb insofern keiner näheren Begründung. Die Tatsache, dass im Bescheid zu seiner Begründung lediglich verba legalia aufscheinen, bewirkt für sich noch keine Rechtswidrigkeit. (Hinweis auf E 15.12.1978, 1539/78, erg zur § 29 Abs 9 WehrG).

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990110021.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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