RS Vwgh 1990/11/9 90/11/0129

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Veröffentlicht am 09.11.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

VwGG §33 Abs1;
WehrG 1978 §37 Abs2 litb;

Rechtssatz

Wird der Bf wegen besonders rücksichtswürdiger wirtschaftlicher Interessen von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes befreit, so tritt hinsichtlich seiner Beschwerde gegen den Bescheid, womit festgestellt wurde, daß ein früherer Befreiungsbescheid seine Wirksamkeit verloren habe, weil die für die Befreiung maßgebenden Voraussetzungen weggefallen sind, materielle Klaglosstellung ein.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990110129.X01

Im RIS seit

09.11.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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