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32/06 VerkehrsteuernNorm
KFG 1967 §101 Abs5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/01/15 88/15/0110 1Stammrechtssatz
Die höchste zulässige Nutzlast ergibt sich aus der Differenz zwischen dem höchsten zulässigen Gesamtgewicht und dem Eigengewicht des Fahrzeuges zuzüglich dem Gewicht des Lenkers und allen gleichzeitig beförderten Personen. Daher hat die auf § 101 Abs 5 KFG gestützte Bewilligung zur Durchführung von Transporten mit einem Fahrzeug mit einem erhöhten höchstzulässigen Gesamtgewicht auch eine Erhöhung der höchsten zulässigen Nutzlast dieses Fahrzeuges zur Folge.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989150113.X02Im RIS seit
19.03.2001Zuletzt aktualisiert am
15.06.2009