RS Vwgh 1990/11/12 89/15/0113

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Veröffentlicht am 12.11.1990
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Index

32/06 Verkehrsteuern
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §101 Abs5;
KFG 1967 §2 Z31;
KFG 1967 §2 Z33;
KFG 1967 §2 Z37;
StVBG §3 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/01/15 88/15/0110 1

Stammrechtssatz

Die höchste zulässige Nutzlast ergibt sich aus der Differenz zwischen dem höchsten zulässigen Gesamtgewicht und dem Eigengewicht des Fahrzeuges zuzüglich dem Gewicht des Lenkers und allen gleichzeitig beförderten Personen. Daher hat die auf § 101 Abs 5 KFG gestützte Bewilligung zur Durchführung von Transporten mit einem Fahrzeug mit einem erhöhten höchstzulässigen Gesamtgewicht auch eine Erhöhung der höchsten zulässigen Nutzlast dieses Fahrzeuges zur Folge.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989150113.X02

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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