RS Vwgh 1990/11/12 89/15/0024

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.1990
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Index

32/03 Steuern vom Vermögen

Norm

GrStG §21;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 570;

Rechtssatz

Die Anwendung der für die Wertfortschreibung, Artfortschreibung und Zurechnungsfortschreibung entwickelten Grundsätze, daß Unrichtigkeiten, Fehlbeurteilungen, unzutreffende Tatsachen und Werturteile, die in frühere, in Rechtskraft erwachsene Feststellungsbescheide eingeflossen sind, mit Hilfe von Fortschreibungen der fehlerhaften Feststellungsbescheide auf spätere Stichtage eine Berichtigung erfahren können (Hinweis E 14.4.1986, 84/15/0123, VwSlg 6103 F/1986, E 25.1.1988, 86/15/0141 und E 26.6.1989, 88/15/0118), ist auch bei der Fortschreibungsveranlagung des Steuermeßbetrages nach § 21 GrStG sachgerecht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989150024.X02

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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