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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1972 §16 Abs1;Rechtssatz
Das Entgelt (in bezug worauf gemäß § 16 Abs 1 UStG 1972 der Eintritt einer Änderung untersucht werden muß) ist jener Wert, welcher nach der diesbezüglich klaren Aussage des Gesetzes in einer Zweckbindung zur Erlangung der Lieferung (oder sonstigen Leistung) durch den Empfänger derselben vom Unternehmer steht (arg: "um ... zu erhalten" bzw "für die Lieferung oder sonstige Leistung").
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990150014.X01Im RIS seit
12.11.1990