RS Vwgh 1990/11/12 90/15/0014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.1990
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §16 Abs1;
UStG 1972 §4 Abs1;

Rechtssatz

Das Entgelt (in bezug worauf gemäß § 16 Abs 1 UStG 1972 der Eintritt einer Änderung untersucht werden muß) ist jener Wert, welcher nach der diesbezüglich klaren Aussage des Gesetzes in einer Zweckbindung zur Erlangung der Lieferung (oder sonstigen Leistung) durch den Empfänger derselben vom Unternehmer steht (arg: "um ... zu erhalten" bzw "für die Lieferung oder sonstige Leistung").

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990150014.X01

Im RIS seit

12.11.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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