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32/03 Steuern vom VermögenNorm
GrStG §2 Z9 litd;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1991, 570;Rechtssatz
Nach dem Befreiungstatbestand des § 2 Z 9 lit d GrStG ist einerseits für Einrichtungen, die von einer Gebietskörperschaft, einer Wassergenossenschaft oder einem Wasserverband im Interesse der Ordnung und Verbesserung derWasserverhältnisse und Bodenverhältnisse (wobei zu unterstellen ist, daß mit einer Ordnung und Verbesserung unmittelbar nur der Wasserverhältnisse zugleich jedenfalls mittelbar eine Ordnung und Verbesserung der Bodenverhältnisse verbunden ist) unterhalten werden, andererseits für sonstige der wasserrechtlichen Bewilligung unterliegende Schutzbauten und Regulierungswasserbauten (§ 41 bis § 44 und § 73 bis § 97 WRG) keine Grundsteuer zu entrichten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989150024.X03Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
03.08.2008