RS Vwgh 1990/11/12 90/15/0043

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Veröffentlicht am 12.11.1990
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §1 Abs1 Z1;
UStG 1972 §10 Abs2 Z5;
UStG 1972 §3 Abs9;

Rechtssatz

Bei Ausübung sportlicher Tätigkeit an Fitneßgeräten kommt - anders als beim Minigolfspiel oder Tennisspiel - der Grundstückskomponente im Rahmen des Leistungsaustausches lediglich eine ganz untergeordnete Bedeutung zu, die gegenüber der im Vordergrund stehenden Gerätebenützung zu vernachlässigen ist. Es ist daher das gesamte Entgelt für die Benützung von Fitneßgeräten dem Normalsteuersatz zu unterwerfen (Hinweis Kranich-Siegl-Waba, Mehrwertsteuerhandbuch 5, Anm 10 zu § 10 UStG 1972, Seite 242 Abs 2).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990150043.X01

Im RIS seit

12.11.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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