RS Vwgh 1990/11/13 87/07/0134

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Veröffentlicht am 13.11.1990
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Index

L69306 Wasserversorgung Steiermark
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

Satzung Wasserverband Grenzland Südost 1979 §10 Z1;
Satzung Wasserverband Grenzland Südost 1979 §20;
Satzung Wasserverband Grenzland Südost 1979 §3;
Satzung Wasserverband Grenzland Südost 1979 §7 Abs4;
WRG 1959 §77 Abs5;
WRG 1959 §87 Abs4;

Rechtssatz

Der Beitritt zu einem Wasserverband kann wirksam auch unter einem Vorbehalt erklärt werden. Aus dem Umstand, daß der einen derartigen Beitritt Erklärende in der Folge an einer Mitgliederversammlung des Wasserverbandes mitgewirkt hat, kann noch keine Mitgliedschaft selbst abgeleitet werden. Dasselbe gilt für seitens des den Beitritt Erklärenden angestellte Erwägungen über einen "Austritt" seinerseits vor der behördlichen Klarstellung fehlender Mitgliedschaft. Mangels Vorliegens aller Voraussetzungen zur Aufnahme des den Beitritt Erklärenden hat die Behörde im konkreten Fall eine Satzungsänderung, die eine Aufnahme des Beitrittswilligen vorsah, für rechtlich nicht begründet angesehen und die Genehmigung versagt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1987070134.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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