RS Vwgh 1990/11/13 89/07/0079

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Veröffentlicht am 13.11.1990
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §47;
WRG 1959 §50;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/07/0069

Rechtssatz

Ist die Art der Entstehung eines Gerinnes nicht mehr eindeutig feststellbar, so ist statt § 50 WRG § 47 WRG anzuwenden, sofern ausgeschlossen werden kann, daß das Gerinne zu einer Anlage gehört, bezüglich deren Erhaltungspflichten der im § 50 WRG angeführten Art bestehen (Hinweis E 18.6.1959, 3367/54, VwSlg 4996 A/1959).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989070079.X05

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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