RS Vwgh 1990/11/13 90/07/0050

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Veröffentlicht am 13.11.1990
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Index

L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
B-VG Art119a Abs5;
GdO OÖ 1979 §102 Abs1;
GdO OÖ 1979 §102 Abs2;
GdO OÖ 1979 §102 Abs5;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Wird eine gemäß § 102 Abs 5 der OÖ GdO 1979 als verspätet zurückzuweisende Vorstellung von der Aufsichtsbehörde als unbegründet abgewiesen, so wird der Vorstellungswerber durch diese Vorgangsweise der Aufsichtsbehörde in keinem Recht verletzt.

Schlagworte

Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeInhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990070050.X01

Im RIS seit

13.11.1990

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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