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L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Wird eine gemäß § 102 Abs 5 der OÖ GdO 1979 als verspätet zurückzuweisende Vorstellung von der Aufsichtsbehörde als unbegründet abgewiesen, so wird der Vorstellungswerber durch diese Vorgangsweise der Aufsichtsbehörde in keinem Recht verletzt.
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeInhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990070050.X01Im RIS seit
13.11.1990Zuletzt aktualisiert am
07.12.2012