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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
§ 29 Abs 1 WRG verlangt, daß "hiebei", also in einem Zug (uno actu) mit der Feststellung des Erlöschens, über die durch das Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten notwendig werdenden Vorkehrungen abzusprechen ist, was eine gesetzliche Anordnung darstellt, der § 59 Abs 1 zweiter Satz AVG nicht mit Erfolg entgegengehalten werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989070152.X02Im RIS seit
12.11.2001