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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §12 Abs1;Rechtssatz
Arbeitslosigkeit iSd § 12 AlVG setzt voraus, daß einerseits das Beschäftigungsverhältnis des Anspruchwerbers (ausgenommen nach Abs 7 und 8) beendet ist, und andererseits weder ein Fall des § 12 Abs 3 lit c, e oder f AlVG vorliegt noch der Anspruchswerber eine neue Beschäftigung gefunden hat (Hinweis E 12.2.1988, 87/08/0050).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989080229.X01Im RIS seit
18.10.2001Zuletzt aktualisiert am
15.06.2009