RS Vwgh 1990/11/13 90/08/0169

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Veröffentlicht am 13.11.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4;
VwGG §46 Abs1;
VwGG §46 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/08/0170

Rechtssatz

Wird der Berichtigungsbescheid durch den VwGH aufgehoben, beginnt die Wiedereinsetzungsfrist gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den berichtigten Bescheid mit dem Tag der Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses zu laufen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990080169.X05

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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