RS Vwgh 1990/11/13 90/08/0169

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Veröffentlicht am 13.11.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/08/0170

Rechtssatz

Wird der berichtigte Bescheid durch den berichtigenden Bescheid zur Gänze aus dem Rechtsbestand beseitigt, kommt der berichtigte Bescheid als Beschwerdegegenstand nicht in Betracht.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990080169.X04

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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