RS Vwgh 1990/11/13 89/07/0079

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Veröffentlicht am 13.11.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §59 Abs1;
WRG 1959 §50 Abs1;
WRG 1959 §50 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/07/0069

Rechtssatz

Da im Fall eines wasserpolizeilichen Auftrages gemäß § 50 Abs 1 WRG dem solcherart Verpflichteten ein Anspruch darauf zusteht, daß ihm die von ihm zu setzenden Instandhaltungsmaßnahmen nicht irgendwann in unbestimmter Zukunft, sondern unmittelbar mit der Erlassung des Auftrages bekanntgegeben werden, kann nicht über die bei der Anwendung des § 50 Abs 1 WRG zu klärende Frage, ob es sich bei dem betreffenden Gerinne um ein natürliches oder ein künstliches handelt, einerseits und über die nach § 50 Abs 1 WRG vorzuschreibenden einzelnen Maßnahmen und die gemäß § 50 Abs 3 WRG aufzuteilenden Kosten andererseits im Sinne des § 59 Abs 1 zweiter Satz AVG gesondert abgesprochen werden.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989070079.X03

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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