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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/07/0069Rechtssatz
Da im Fall eines wasserpolizeilichen Auftrages gemäß § 50 Abs 1 WRG dem solcherart Verpflichteten ein Anspruch darauf zusteht, daß ihm die von ihm zu setzenden Instandhaltungsmaßnahmen nicht irgendwann in unbestimmter Zukunft, sondern unmittelbar mit der Erlassung des Auftrages bekanntgegeben werden, kann nicht über die bei der Anwendung des § 50 Abs 1 WRG zu klärende Frage, ob es sich bei dem betreffenden Gerinne um ein natürliches oder ein künstliches handelt, einerseits und über die nach § 50 Abs 1 WRG vorzuschreibenden einzelnen Maßnahmen und die gemäß § 50 Abs 3 WRG aufzuteilenden Kosten andererseits im Sinne des § 59 Abs 1 zweiter Satz AVG gesondert abgesprochen werden.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989070079.X03Im RIS seit
12.11.2001