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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §12 Abs1;Rechtssatz
Die Ausübung der Funktion eines Bürgermeisters ist weder den Tatbestände des § 12 Abs 3 lit a oder d AlVG zu subsumieren, noch ist sie als selbständige oder sonstige unselbständige Erwerbstätigkeit iSd § 12 Abs 1 AlVG zu werten, weil sie ihrem durch die NÖ GdO vorgezeichneten Typus nach nicht die Schaffung von Einkünften in Geldform oder Güterform bezweckt. Daß Bezüge von politischen Organen nicht als Einkommen aus Erwerbstätigkeit gewertet werden, ergibt sich auch aus der Einfügung des zweiten Satzes in § 253 a Abs 2 ASVG durch die 44te Novelle.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989080229.X09Im RIS seit
18.10.2001Zuletzt aktualisiert am
15.06.2009