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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38;Rechtssatz
Durch die bescheidmäßige Verpflichtung des bisher Wasserbenutzungsberechtigten zu im "Interesse der Anrainer erforderlichen notwendigen Vorkehrungen" wird für ein gesondertes Verfahren zur Festsetzung der entsprechenden konkreten Maßnahmen bindend darüber abgesprochen, daß irgendwelche letztmalige Vorkehrungen iSd § 29 Abs 1 WRG von dem bisher Wasserbenutzungsberechtigten auf alle Fälle zu treffen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989070152.X03Im RIS seit
12.11.2001