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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs1;Rechtssatz
Das aus dem Ableben resultierende Fehlen eines denkbaren Beschwerdeführers führt zum Entfall eines Ausspruches über die Kosten. Da insbesondere eine Auferlegung von Kostenersatz zu Lasten des Beschwerdevertreters, der namens eines Verstorbenen Beschwerde erhoben hat, nicht im VwGG vorgesehen ist, hat gem § 58 VwGG jede Partei den ihr im Verfahren vor dem VwGH erwachsenden Aufwand selbst zu tragen.
Schlagworte
Gültigkeit der Kostenbestimmungen Inhaltlich Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Tod des BeschwerdeführersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989080288.X02Im RIS seit
13.11.1990