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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
AbgÄG 1984;Rechtssatz
Die durch das AbgÄG 1984, BGBl 1984/531 im Rahmen des § 4 Abs 3 EStG 1972 erfolgte "Durchlauferregelung", die dem § 4 UStG 1972 entspricht, bewirkte nur eine Klarstellung zu den bisher geltendem Recht. Schon vor dem AbgÄG 1984 waren durchlaufende Posten keine Betriebseinnahmen, da sie wirtschaftlich nicht in das Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen (der Mittelsperson) gelangten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990130104.X03Im RIS seit
06.07.2001Zuletzt aktualisiert am
11.07.2013