RS Vwgh 1990/11/14 90/13/0104

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.11.1990
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

EStG 1972 §19 Abs1;
EStG 1972 §4 Abs3;
UStG 1972 §4;

Rechtssatz

Übernimmt der RA für seinen Klienten den eingeforderten Betrag (hier: Gelder von Versicherungen, die über Konten des RA an den Entschädigungswerber weitergegeben werden), dann handelt es sich dabei nach dem Schrifttum um das typische Beispiel eines durchlaufenden Postens (Hinweis Doralt-Ruppe, Grundriß des österreichischen Steuerrechts 4, 1 314, Frühwald, Umsatzsteuergesetz, Seite 122, Kranich-Siegl-Waba, Mehrwertsteuer-Kommentar, § 4 Textziffer 174). Bereits die Tatsache, daß das "Fremdgeld" im Namen und für Rechnung des Klienten vereinnahmt und verausgabt wird, erfüllt das Tatbestandsmerkmal des durchlaufenden Postens. Eine von den "eigenen" Mitteln gesonderte Verwahrung des durchlaufenden Betrages ist nicht gefordert. Dies ergibt sich schon aus der Überlegung, daß ein durchlaufender Posten auch vorliegt, wenn die Verausgabung der Vereinnahmung vorangeht. Es wäre daher ein durchlaufender Posten auch gegeben, wenn der RA dem Klienten den eingeforderten Betrag vorgestreckt - dies notwendigerweise aus "eigenen" Mitteln - und von der Versicherung erst in weiterer Folge ersetzt erhalten hätte

(Hinweis Kranich-Siegl-Waba, Mehrwertsteuer-Handbuch 5, 106, und Kranich-Siegl-Waba, Mehrwertsteuer-Kommentar, § 4 Textziffer 140).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990130104.X01

Im RIS seit

06.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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