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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §2 Abs3 Z5;Rechtssatz
Mehrbeträge, mit denen der Inhaber des Handelsgeschäfts dem stillen Gesellschafter ausschließlich bisher angesammelte vorzeitige Abschreibungen vereinbarungsgemäß auszahlt und ihn so in weiterem Maße als bisher an den von ihm aus dem Geschäftsbetrieb erzielten Gewinnen teilnehmen läßt, sind der Kapitalertragsteuer unterliegende Einkünfte aus Kapitalvermögen (hier: Abschichtungsbetrag, den der stille Gesellschafter anläßlich der Beendigung der stillen Gesellschaft vom Inhaber des Handelsgeschäfts über seine Einlage hinaus erhielt).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990130110.X02Im RIS seit
14.11.1990