RS Vwgh 1990/11/14 90/13/0104

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.11.1990
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Index

27/01 Rechtsanwälte
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

EStG 1972 §4 Abs3;
RLBA 1977 §43;
UStG 1972 §4 Abs3;

Rechtssatz

Liegen keine Aufzeichnungen vor, die eine Trennung der durchlaufenden Posten von den Entgelten zulassen, dann kann durchaus ein "Anderkonto" eines RA, das allein der Fremdgeldgebarung dient, Beweis für den durchlaufenden Posten bieten. Beweis über die durchlaufenden Posten können jedoch auch Aufzeichnungen liefern, welche die entsprechenden Beträge in besonderen Aufzeichnungen "exakt" festhalten. Wollte man bei Rechtsanwälten den Erlag auf "Anderkonten" als zwingende Voraussetzung für die Anerkennung durchlaufender Posten ansehen, wären Rechtsanwälte schlechter gestellt als andere Berufsgruppen (wie zB Makler), bei denen weder Lehre noch Rsp eine gesonderte Verwahrung fordern. Auch nach dem Berufsrecht der Rechtsanwälte ist bie Fremdgeldern eine gesonderte Verwahrung nicht unabdingbar.

Schlagworte

"Fremdgelder" eines RA

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990130104.X04

Im RIS seit

06.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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