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27/01 RechtsanwälteNorm
EStG 1972 §4 Abs3;Rechtssatz
Liegen keine Aufzeichnungen vor, die eine Trennung der durchlaufenden Posten von den Entgelten zulassen, dann kann durchaus ein "Anderkonto" eines RA, das allein der Fremdgeldgebarung dient, Beweis für den durchlaufenden Posten bieten. Beweis über die durchlaufenden Posten können jedoch auch Aufzeichnungen liefern, welche die entsprechenden Beträge in besonderen Aufzeichnungen "exakt" festhalten. Wollte man bei Rechtsanwälten den Erlag auf "Anderkonten" als zwingende Voraussetzung für die Anerkennung durchlaufender Posten ansehen, wären Rechtsanwälte schlechter gestellt als andere Berufsgruppen (wie zB Makler), bei denen weder Lehre noch Rsp eine gesonderte Verwahrung fordern. Auch nach dem Berufsrecht der Rechtsanwälte ist bie Fremdgeldern eine gesonderte Verwahrung nicht unabdingbar.
Schlagworte
"Fremdgelder" eines RAEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990130104.X04Im RIS seit
06.07.2001Zuletzt aktualisiert am
11.07.2013