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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
EStG 1972 §22 Abs1 Z1 lita;Rechtssatz
Von einer unterrichtenden Tätigkeit kann nur gesprochen werden, wenn bestimmte Fertigkeiten und/oder Kenntnisse didaktisch aufbereitet und in systemgerechter Weise mit einem bestimmten Lehrziel vermittelt werden, wobei diese Tätigkeit im Vordergrund einer allenfalls darüber hinausgehenden Tätigkeit stehen muß (Hinweis E 13.11.1985, 84/13/0077).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990130106.X01Im RIS seit
11.07.2001