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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §45 Abs2;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1992, 752;Rechtssatz
Eine Tatsache kann in freier Beweiswürdigung bereits als erwiesen angenommen werden, wenn sie von allen in Betracht kommenden Möglichkeiten die größte Wahrscheinlichkeit für sich hat (hier:
Ausf zum Erwiesensein von Tatsachen, die als Wiederaufnahmsgrund in Betracht kommen; ungeklärte Gutschriften; gleichartige Abgabenverkürzungen in den Vorjahren).
Schlagworte
freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1986130059.X01Im RIS seit
14.11.1990