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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §209 Abs3 idF 1980/151;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 86/13/0053 Besprechung in: ÖStZB 1991/429;Rechtssatz
Auch die Wiederaufnahme eines Verfahrens ist eine Maßnahme, die der Geltendmachung des Abgabenanspruches dient, weswegen die Verjährungsvorschrift des § 209 Abs 3 BAO zu beachten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1986130042.X03Im RIS seit
03.04.2001