RS Vwgh 1990/11/14 86/13/0042

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.11.1990
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §209 Abs3 idF 1980/151;
BAO §303;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 86/13/0053 Besprechung in: ÖStZB 1991/429;

Rechtssatz

Auch die Wiederaufnahme eines Verfahrens ist eine Maßnahme, die der Geltendmachung des Abgabenanspruches dient, weswegen die Verjährungsvorschrift des § 209 Abs 3 BAO zu beachten ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1986130042.X03

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten