RS Vwgh 1990/11/14 89/13/0228

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Veröffentlicht am 14.11.1990
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 522;

Rechtssatz

Verbraucht der Steuerpflichtige die ihm zur Verfügung stehenden Geldmittel ohne Rücksicht auf die von ihm anerkannte Steuernachforderung anderweitig und versucht er daher nicht einmal, seinen steuerlichen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, so liegt bei Versagung einer beantragten Nachsicht keine willkürliche Ermessensentscheidung vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989130228.X01

Im RIS seit

14.11.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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