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10/10 AuskunftspflichtNorm
AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1;Rechtssatz
Die Gesetzeslage und die aus den Gesetzesmaterialien - und überdies auch aus § 1 Abs 2 des AuskunftspflichtG - erkennbare Absicht des Gesetzgebers, die Auskunftserteilung unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungsökonomie zu regeln, legt ein Verständnis des Begriffes "Wirkungsbereich" im § 1 Abs 1 des AuskunftspflichtG nahe, das dem des § 4 Abs 3 des BMG 1986 entspricht, daß nämlich die Organe des Bundes innerhalb ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit Auskünfte erteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990130086.X01Im RIS seit
14.11.1990