RS Vwgh 1990/11/14 89/13/0042

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.11.1990
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 545;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/13/0115 E 29. Mai 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Bloß gelegentliche berufliche Studien oder Besprechungen in dem als Herrenzimmer eingerichteten Raum der Privatwohnung, die in Politik, Wirtschaft, Kunst oder Wissenschaft eine führende Rolle spielt, ermöglichen jedenfalls nicht das betreffende Zimmer aus der Privatsphäre der einheitlichen Wohnung

auszuscheiden (Hinweis E 20.1.1967, 1401/66).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989130042.X02

Im RIS seit

14.11.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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