RS Vwgh 1990/11/14 89/03/0308

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Veröffentlicht am 14.11.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2 idF 1986/106;
KFG 1967 §103a Abs1 Z3 idF 1986/106;
KFG 1967 §134 Abs1 idF 1986/106;
VStG §10;
VStG §19;

Rechtssatz

Eine Zwangsstrafe stellt keine Strafe iSd VStG für eine begangene Verwaltungsübertretung dar, sondern lediglich ein Mittel zur Erreichung eines bestimmten Erfolges weshalb auf diese Strafe auch nicht die Bestimmungen des VStG anzuwenden sind. Demgegenüber ist ein Verstoß gegen § 103 Abs 2 KFG gem

§ 134 Abs 1 KFG als Verwaltungsübertretung mit den in dieser Bestimmung angeführten Strafen zu ahnden. Für eine Analogie bleibt in diesem Zusammenhang kein Raum.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030308.X07

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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