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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §103 Abs2 idF 1986/106;Rechtssatz
Eine Zwangsstrafe stellt keine Strafe iSd VStG für eine begangene Verwaltungsübertretung dar, sondern lediglich ein Mittel zur Erreichung eines bestimmten Erfolges weshalb auf diese Strafe auch nicht die Bestimmungen des VStG anzuwenden sind. Demgegenüber ist ein Verstoß gegen § 103 Abs 2 KFG gem
§ 134 Abs 1 KFG als Verwaltungsübertretung mit den in dieser Bestimmung angeführten Strafen zu ahnden. Für eine Analogie bleibt in diesem Zusammenhang kein Raum.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989030308.X07Im RIS seit
19.03.2001Zuletzt aktualisiert am
16.01.2015