RS Vwgh 1990/11/14 89/13/0145

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Veröffentlicht am 14.11.1990
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs1;
EStG 1972 §20;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 482;

Rechtssatz

Nach übereinstimmender Ansicht von Lehre und Rechtsprechung (Hinweis Hofstätter-Reichel, Kommentar zu § 16 Abs 1 EStG 1972, allgemein, Textziffer 7, Stichwort "Arbeitsraum", sowie § 20 EStG 1972, Textziffer 4, Stichwort "Arbeitsraum" sowie Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuerhandbuch, Auflage 2, Seite 78) ist davon auszugehen, daß Arbeitnehmern in der Regel am Arbeitsort ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht, sodaß ein häusliches Arbeitszimmer nicht erforderlich ist. Grundsätzlich sind daher Aufwendungen für derartige Zimmer nur dann als Werbungskosten anzuerkennen, wenn die ausgeübte Tätigkeit die Haltung eines nur beruflich genutzten Arbeitsraumes in der Wohnung unbedingt notwendig macht und deshalb ein Zimmer nur für diese Zwecke entsprechend eingerichtet wird (Hinweis E 14.3.1990, 89/13/0102). Diese Notwendigkeit ist nicht gegeben, wenn dem Arbeitnehmer das Büro an seinem Arbeitsplatz wöchentlich jedenfalls 56 Stunden zur Verfügung steht und der Arbeitnehmer die Frage nicht konkret beantwortet, welche bestimmten beruflichen Tätigkeiten in welchem Umfang er tatsächlich in dem betreffenden Zimmer erledigt hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989130145.X01

Im RIS seit

14.11.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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