RS Vwgh 1990/11/14 90/03/0236

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Veröffentlicht am 14.11.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §52;
StVO 1960 §4 Abs5;

Rechtssatz

In den unbestritten gemachten Wahrnehmungen (plötzliches Abbremsen des hinter dem Omnibus befindlichen Pkws, Quietschen von Autoreifen und anschließendes Hupen) sind, ohne daß zur Beurteilung dieser Frage das Gutachten eines technischen Sachverständigen notwendig gewesen wäre, Umstände zu erblicken, auf Grund deren der Lenker bei gehöriger Aufmerksamkeit die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden zu erkennen vermocht hätte.

Schlagworte

Meldepflicht Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Kraftfahrzeugtechniker

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990030236.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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