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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
In den unbestritten gemachten Wahrnehmungen (plötzliches Abbremsen des hinter dem Omnibus befindlichen Pkws, Quietschen von Autoreifen und anschließendes Hupen) sind, ohne daß zur Beurteilung dieser Frage das Gutachten eines technischen Sachverständigen notwendig gewesen wäre, Umstände zu erblicken, auf Grund deren der Lenker bei gehöriger Aufmerksamkeit die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden zu erkennen vermocht hätte.
Schlagworte
Meldepflicht Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker KraftfahrzeugtechnikerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990030236.X02Im RIS seit
12.06.2001