RS Vwgh 1990/11/14 89/03/0308

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Veröffentlicht am 14.11.1990
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2 idF 1986/106;
KFG 1967 §103a Abs1 Z3 idF 1986/106;
KFG 1967 §134 Abs1 idF 1986/106;

Rechtssatz

Sinn und Zweck der Bestimmung des § 103 Abs 2 KFG liegt nicht allein darin, den Lenker eines Kfz wegen einer allfällig begangenen Übertretung bestrafen zu können. Der Zulassungsbesitzer - dies gilt nach § 103a Abs 1 Z 3 KFG auch für den Mieter - wird durch den Eintritt der Verfolgungsverjährung in Ansehung des Vorfalles, der Anlaß zum Verlangen der Behörde um Auskunft war, nicht der ihm nach dieser Gesetzesstelle obliegenden Auskunftspflicht enthoben (Hinweis E 11.9.1979, 1218/79).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030308.X01

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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