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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §103 Abs2 idF 1986/106;Rechtssatz
Sinn und Zweck der Bestimmung des § 103 Abs 2 KFG liegt nicht allein darin, den Lenker eines Kfz wegen einer allfällig begangenen Übertretung bestrafen zu können. Der Zulassungsbesitzer - dies gilt nach § 103a Abs 1 Z 3 KFG auch für den Mieter - wird durch den Eintritt der Verfolgungsverjährung in Ansehung des Vorfalles, der Anlaß zum Verlangen der Behörde um Auskunft war, nicht der ihm nach dieser Gesetzesstelle obliegenden Auskunftspflicht enthoben (Hinweis E 11.9.1979, 1218/79).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989030308.X01Im RIS seit
19.03.2001Zuletzt aktualisiert am
16.01.2015