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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
PauschV VwGH 1989 Art1 litA Z1;Rechtssatz
In Ansehung des in der V BGBl 1989/206 vorgesehenen Schriftsatzaufwandes kann für die Gegenschrift nicht zusätzlich noch ein Streitgenossenzuschlag zugesprochen werden.
Schlagworte
Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Inhalt und Umfang des PauschbetragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1988030193.X05Im RIS seit
21.11.2000Zuletzt aktualisiert am
13.06.2010