RS Vwgh 1990/11/14 86/13/0042

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Veröffentlicht am 14.11.1990
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §250 Abs1 litb;
BAO §289 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 86/13/0053 Besprechung in: ÖStZB 1991/429;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/14/0177 E 16. Februar 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Die Berufungserklärung iSd § 250 Abs 1 lit b BAO hindert die Berufungsbehörde nicht, den Bescheid in allen Belangen gemäß § 289 BAO abzuändern, sohin auch in Bereichen, die von der Partei von vornherein nicht in Streit gezogen oder die nachträglich außer Streit gestellt wurden (Hinweis Stoll, BAO Handbuch, Seite 619).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1986130042.X06

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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