RS Vwgh 1990/11/14 89/03/0289

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Veröffentlicht am 14.11.1990
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2a litb;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/08/29 90/02/0024 4

Stammrechtssatz

Ein Verhalten des Untersuchten, das das Zustandekommen der mittels Atemalkoholmeßgerät durchgeführten Untersuchung verhindert, gilt als Verweigerung der Atemluftprobe (Hinweis E 28.6.1989, 89/02/0022).

Schlagworte

Alkotest Verweigerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030289.X05

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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