RS Vwgh 1990/11/14 89/03/0308

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.11.1990
beobachten
merken

Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2 idF 1986/106;
KFG 1967 §103a Abs1 Z3 idF 1986/106;

Rechtssatz

Die Behörde darf nicht willkürlich vorgehen und grundlos eine Auskunft nach § 103 Abs 2 KFG verlangen. Liegt dem Auskunftsverlangen eine Anzeige zu Grunde, derzufolge der Lenker des Fahrzeuges eine strafbare Handlung beging, besteht schon aus diesem Grunde für die Behörde ein konkretes Interesse an der Kenntnis des Lenkers.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030308.X02

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten