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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §103 Abs2 idF 1986/106;Rechtssatz
Die Behörde darf nicht willkürlich vorgehen und grundlos eine Auskunft nach § 103 Abs 2 KFG verlangen. Liegt dem Auskunftsverlangen eine Anzeige zu Grunde, derzufolge der Lenker des Fahrzeuges eine strafbare Handlung beging, besteht schon aus diesem Grunde für die Behörde ein konkretes Interesse an der Kenntnis des Lenkers.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989030308.X02Im RIS seit
19.03.2001Zuletzt aktualisiert am
16.01.2015