RS Vwgh 1990/11/14 89/13/0042

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Veröffentlicht am 14.11.1990
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs1 Z7;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 545;

Rechtssatz

Der Begriff "Arbeitsmittel" iSd § 16 Abs 1 Z 7 EStG 1972 ist nicht eng auszulegen: Es sind darunter nicht nur Arbeitsgeräte für die Verrichtung körperlicher Arbeiten zu vestehen, sondern alle Hilfsmittel, die zur Erbringung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Arbeit erforderlich sind und nicht vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden. Aufwendungen für die Beschaffung von Arbeitsmitteln sind jedoch nur dann Werbungskosten, wenn die Arbeit ohne diese Hilfsmittel nicht ausgeübt werden kann, wenn also die betreffenden Aufwendungen für die Sicherung und Erhaltung der Einnahmen des Steuerpflichtigen unvermeidlich sind (Hinweis E 29.11.1982, 2972/80).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989130042.X03

Im RIS seit

14.11.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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