RS Vwgh 1990/11/14 86/13/0042

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Veröffentlicht am 14.11.1990
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §209 Abs3 idF 1980/151;
BAO §4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 86/13/0053 Besprechung in: ÖStZB 1991/429;

Rechtssatz

Zum Zeitpunkt der am 24ten Jänner 1986 erfolgten Erlassung des Berufungsbescheides waren seit Entstehen des Abgabenanspruches (das ist gemäß § 4 BAO der Ablauf des Kalenderjahres 1968 betreffend Abgaben für das Jahr 1968) bereits mehr als 17 Jahre (absolute Verjährung) verstrichen. Der Abgabenanspruch durfte daher nicht mehr geltend gemacht werden. Das bedeutet, daß der Berufung insoweit in vollem Umfang stattzugeben gewesen wäre, weil nur auf diese Weise jener Rechtsschutz verwirklicht wird, den § 209 Abs 3 zweiter Satz BAO idF 1980/151 gewährt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1986130042.X07

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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