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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §73;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 86/13/0053 Besprechung in: ÖStZB 1991/429;Rechtssatz
Führt der Abgabepflichtige erst im Zuge des Berufungsverfahrens Umstände ins Treffen, die möglicherweise gegen die Zuständigkeit der Abgabenbehörde erster Instanz sprechen und teilt er diese Umstände auch dem vermeintlich zuständigen FinA mit, so wird deshalb das FinA, das die Entscheidung in erster Instanz gefällt hat, nicht etwa nachträglich unzuständig (Hinweis E 4.7.1990, 89/15/0095).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1986130042.X02Im RIS seit
03.04.2001