RS Vwgh 1990/11/14 90/03/0236

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Veröffentlicht am 14.11.1990
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5;

Rechtssatz

Der Lenker muß den Geschehnissen um sein Fahrzeug seine volle Aufmerksamkeit zuwenden (Hinweis E 19.2.1987, 86/02/0173), insbesondere dann, wenn das Auslenken eines Obmnibusses im Rückwärtsgang auf eine Bundesstraße erfolgt.

Schlagworte

Meldepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990030236.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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