RS Vwgh 1990/11/14 89/13/0042

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Veröffentlicht am 14.11.1990
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 545;

Rechtssatz

Es ist davon auszugehen, daß einem Arbeitnehmer idR am Arbeitsort ein entsprechender Arbeitsplatz zur Verfügung steht, sodaß ein häusliches Arbeitszimmer nicht erforderlich ist. Aufwendungen für einen solchen Raum können grundsätzlich nur dann als Werbungskosten anerkannt werden, wenn ein solches Arbeitszimmer unbedingt notwendig und jede private Nutzung desselben als Wohnraum praktisch ausgeschlossen ist (Hinweis E 14.11.1990, 89/13/0145).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989130042.X01

Im RIS seit

14.11.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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