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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §22 Abs1 Z1;Rechtssatz
Bestand die Tätigkeit des Abgabepflichtigen im wesentlichen darin, einzelnen Kunden (vielfach Fremdenverkehrsgemeinden) auf der Basis von Umfrageergebnissen Fremdenverkehrentwicklungskonzepte für bestimmte Orte oder Regionen zu entwickeln und diente und nützte diese Tätigkeit von vornherein nicht der Allgemeinheit, sondern bloß einem ganz bestimmten Kreis, nämlich den jeweiligen Auftraggebern, so ist sie als schwerpunktmäßig beratend und nicht als wissenschaftlich zu qualifizieren (Hinweis E 16.3.1989, 88/14/0067).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989130213.X02Im RIS seit
14.11.1990