RS Vwgh 1990/11/14 89/13/0213

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Veröffentlicht am 14.11.1990
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §22 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Bestand die Tätigkeit des Abgabepflichtigen im wesentlichen darin, einzelnen Kunden (vielfach Fremdenverkehrsgemeinden) auf der Basis von Umfrageergebnissen Fremdenverkehrentwicklungskonzepte für bestimmte Orte oder Regionen zu entwickeln und diente und nützte diese Tätigkeit von vornherein nicht der Allgemeinheit, sondern bloß einem ganz bestimmten Kreis, nämlich den jeweiligen Auftraggebern, so ist sie als schwerpunktmäßig beratend und nicht als wissenschaftlich zu qualifizieren (Hinweis E 16.3.1989, 88/14/0067).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989130213.X02

Im RIS seit

14.11.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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