Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
AtemalkoholmeßgeräteV §1;Rechtssatz
Es steht einer Person, die verpflichtet ist, sich der Atemluftprobe zu unterziehen, nicht frei, von sich aus zu bestimmen, wie das verwendete Gerät gehandhabt wird; dies ist ausschließlich Sache des die Untersuchung durchführenden Organes.
Schlagworte
Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung AlkomatAlkotest StraßenaufsichtsorganEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989030289.X02Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
31.08.2009