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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AtemalkoholmeßgeräteV §1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/02/0022 E 28. Juni 1989 RS 6Stammrechtssatz
Gendarmeriebeamten, welche für Untersuchungen mit Alkomaten besonders geschult sind, wobei sich die Schulung gemäß § 3 der V über Atemalkoholmessgeräte auch auf die Wirkungsweise, Handhabung und die zweckmäßige Anwendung der Geräte zu erstrecken hatte, muss die einwandfreie Beurteilung der Frage, wieso kein brauchbares Ergebnis zustandegekommen ist, zugemutet werden.
Schlagworte
Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von AmtspersonenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989030289.X04Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
31.08.2009