RS Vwgh 1990/11/14 90/13/0106

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Veröffentlicht am 14.11.1990
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §22 Abs1 Z1 lita;
EStG 1972 §23 Z1;
GewStG §1 Abs1;

Rechtssatz

Nicht jede im Rahmen einer anderen Tätigkeit - im Rahmen eines bestimmten Berufes - entfaltete unterrichtende Tätigkeit verleiht der anderen Tätigkeit (einem bestimmten Beruf) insgesamt den Charakter einer unterrichtenden Tätigkeit. Der Betriebsberater, der Werbeberater, der Versicherungsberater bleiben im Rahmen ihrer Berufe im Geltungsbereich des EStG 1972 gewerblich tätig, auch wenn sie die von ihnen beratenen Unternehmen über bestimmte Kenntnisse (zB über mögliche Betriebsorganisationen) unterrichten, und der Dirigent entfaltet, auch wenn er dem Orchester Kenntnisse und Fertigkeiten für die Interpretation eines Werkes vermittelt, weiterhin eine künstlerische und keine unterrichtende Tätigkeit.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990130106.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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