RS Vwgh 1990/11/14 89/03/0289

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Veröffentlicht am 14.11.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AtemalkoholmeßgeräteV §1;
AVG §46;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2a litb;

Rechtssatz

Die Tatsache, daß keine Meßprotokolle ausgedruckt wurden, ist dann kein sicheres Indiz dafür, daß der Alkomat zum Zeitpunkt der Untersuchung defekt gewesen sei, wenn die Ursache hiefür in einer ungültigen Atemprobe gelegen ist. Bei diesem Sachverhalt bedarf es auch keiner Beweisaufnahme zur Funktionstüchtigkeit des Gerätes zum Zeitpunkt des Vorfalles.

Schlagworte

Beweismittel Indizienbeweise indirekter BeweisFeststellung der Alkoholbeeinträchtigung AlkomatAblehnung eines Beweismittels

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030289.X03

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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